- betreibender Gläubiger
- im ⇡ Zwangsversteigerungsverfahren der Gläubiger, der durch seinen Antrag das Verfahren in Gang gesetzt hat. Wichtig für Aufstellung des ⇡ geringsten Gebotes: Nur die Rechte bleiben bestehen, die dem Recht des b.G. vorgehen. Für Gläubiger mit rangmäßig schlechteren Rechten ist ⇡ Beitritt erforderlich, sonst Rechtsverlust.
Lexikon der Economics. 2013.