betreibender Gläubiger

betreibender Gläubiger
im  Zwangsversteigerungsverfahren der Gläubiger, der durch seinen Antrag das Verfahren in Gang gesetzt hat. Wichtig für Aufstellung des  geringsten Gebotes: Nur die Rechte bleiben bestehen, die dem Recht des b.G. vorgehen. Für Gläubiger mit rangmäßig schlechteren Rechten ist  Beitritt erforderlich, sonst Rechtsverlust.

Lexikon der Economics. 2013.

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